antragsberechtigt sind öffentliche und private Einrichtungen
gefördert werden Maßnahmen und Projekte (Pilotprojekte, Demonstrationsprojekte, Best-Practice-Projekte, integrierte Projekte, Projekte der technischen Hilfe, Projekte zum Kapazitätsaufbau, vorbereitende Projekte, Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekte) mit den Schwerpunkten Umwelt und Ressourceneffizienz, Natur und Biodiversität sowie Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich)
Finanzierung erfolgt insbesondere durch Zuschüsse oder durch Vergabe öffentlicher Aufträge
Fördersatz abhängig von der Art der geplanten Maßnahme abhängig
Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld „Kommunalrichtlinie“
antragsberechtigt sind Gemeinde, Städte und Landkreise, Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25% kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind, Kindertagesstätten, Schulen, Hochschulen sowie Jugendwerkstätten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Träger von Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie Hilfe für Menschen, im Status der Gemeinnützigkeit stehende eingetragene Vereine
gefördert werden (Auswahl) Klimaschutzkonzepte & Personal für die Umsetzung, Klimaschutzberatung und Machbarkeitsstudien, Energie- und Umweltmanagement, Kommunale Netzwerke, Radwege, Radabstellanlagen, Mobilitätsstationen, Techn. Infrastruktur, z.B. Abfallwirtschaft, Trinkwasserversorgung, Abwasserbewirtschaftung